Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit sich nicht aus dem Angebot des
Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in
den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise
und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist
beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme
schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung gemäß Satz 1nicht unverzüglich, spätestens innerhalb
von vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte
Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber
steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen
Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem
Auftragnehmer.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf
Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so
erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter
entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige
Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten
nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.
§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen
sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des
Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
§ 9 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht
Abweichendes bestimmt wird. Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte
Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkte p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner nicht um Verbraucher, beträgt der Zinssatz mind. 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm
schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom
Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5 dieser Bedingungen) beruht;
eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers
die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen
bestehen nicht.
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten
hat, wird bis zu einem Betrag von 25.000 EUR gehaftet. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§ 11 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden
kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unterlässt der
Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle
regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
§ 13 Schlussbestimmung
Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.